EG-Richtlinie


Die Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft wird im Artikel 2 des EWG-Vertrages umrissen: Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonisierte Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in einer Gemeinschaft zusammengeschlossen sind.
Neben dem Ausbau der Handelshemmnisse, der Durchsetzung des freien Warenverkehrs (Zollunion) und der Freizügigkeit für den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr haben die sozialen Aspekte in bezug auf die Abstimmung der Sozialordnungen und die Zusammenarbeit im Sozialen Vorrang.Um die erforderlichen Regelungen europäisch zu harmonisieren, wurden verschiedene Wege ins Auge gefasst. Zunächst setzte sich die Auffassung durch, konkrete, detaillierte Regelungen in europäischen Richtlinien festzuschreiben.

Dies bedingt ein hohen Aufwand an Experten und Sachverständigen, um die einzelnen Artikel einer Richtlinie auf konkrete Gegenstände und Sachverhalte, auf das Verhalten von Personen und die Nutzung von Arbeitsmitteln bezogen zu erstellen. Um alle Bereiche flächendeckend zu erfassen, sind umfangreiche Richtlinien mit speziellen Anhängen erforderlich.

Europäische Richtlinien sollen drei wesentliche Kriterien beinhalten:- der weitgefasste Anwendungsbereich,- der Verzicht auf Auflistung aller technischen Spezifikationen zugunsten der Beschreibung der wesentlichen Produktionssicherheitsziele,- der Verweis auf Normen, vorzugsweise auf europäische Normen, deren Beachtung die Konformität mit der Richtlinie ableiten lässt.Der Europäische Rat hat die Ermächtigung erhalten, Richtlinien zu erlassen, die sich auf die Einrichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beziehen.

Vertrieb durch Deutsches Informationszentrum für Technische Regeln.

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