Arbeitsbeschaffung
Das Recht der Arbeitsförderung im Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass es eine Förderung produktiver Beschäftigung Arbeitsloser aus den Beitragsmitteln zur Arbeitslosenversicherung vorrangig vor der Zahlung konsumtiver Geldleistungen vorschreibt (_ 5 SGB III).