Arbeitnehmermitbestimmung
Arbeitnehmermitbestimmung
Die schwächste Art der Beteiligung des Betriebsrats sind die so genannte Unterrichtungs- und Informationspflichten , die der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat zu erfüllen hat. Damit hat der Betriebsrat zwar kein unmittelbares Mitwirkungsrecht in der Hand, es handelt sich hier jedoch um eine notwendige Voraussetzung, um eine sinnvolle Mitwirkung durchzuführen.
Die nächststärkere Stufe der Mitwirkung des Betriebsrats ist die Anhörung. Dieses Recht setzt eine vorherige Information voraus. Im Rahmen dieses Rechts kann der Betriebsrat auch von sich aus Vorschläge machen. Diese Vorschläge muss der Arbeitgeber jedoch nicht unbedingt beachten. Er muss sie zur Kenntnis nehmen und kann prüfen, ob und inwieweit er darauf eingeht. Der Arbeitgeber bleibt trotzdem alleine entscheidungsberechtigt .
Die nächste Stufe ist das so genannte Beratungsrecht . Hier ist der Arbeitgeber gehalten, nicht nur den Betriebsrat zu informieren und seine Meinung dazu anzuhören, sondern er muss vielmehr mit dem Betriebsrat zusammen den Verhandlungsgegenstand gemeinsam erörtern und die wechselseitigen Begründungen abwägen. Auch hier bleibt jedoch das Entscheidungsrecht beim Arbeitgeber.
Wiederum eine Stufe höher ist das Zustimmungsrecht des Betriebsrats anzusiedeln. Dies betrifft hauptsächlich in der Praxis die Durchführung personeller Einzelmaßnahmen. Hier ist allerdings in Wirklichkeit nur die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats geregelt. Das bedeutet, dass u.U. der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann. In diesen Fällen kann die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bedeutet nicht, dass der Betriebsrat von sich aus Maßnahmen vorschlagen und durchsetzen kann. Insoweit bleibt die Initiative beim Arbeitgeber.
Die stärkste Form der Beteiligungsrechte betrifft das Mitbestimmungsrecht im engeren Sinn. Hauptfall ist hier die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten . Hier hat der Betriebsrat ein völlig eigenständiges Mitbestimmungsrecht, der Arbeitgeber kann die Zustimmung des Betriebsrats auch nicht durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen nicht allein entscheiden, sondern er benötigt als Wirksamkeitsvoraussetzung für seine Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats.
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