Lieferkettengesetz


Lieferkettengesetz

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Ein Lieferkettengesetz soll Unternehmen verpflichten oder in Haftung nehmen, die im Ausland beschafften Vorleistungsgüter oder Fertigerzeugnisse in allen Phasen ihrer Lieferkette auf etwaige umweltschädigende oder gegen die Arbeitsbedingungen verstoßende Produktionsverfahren zurückzuverfolgen.

Das Lieferkettengesetz im Überblick

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen eher indirekten Lieferanten handelt.

Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.

Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören:

  • Etablierung eines Risikomanagements und Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Deklaration zur unternehmensweiten Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung präventiver Maßnahmen Sofortige Umsetzung von Korrekturmaßnahmen bei Rechtsverstößen
  • Etablierung eines Beschwerdeverfahrens Dokumentations- und Meldepflichten zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten

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