Arbeitgeberanteil


Arbeitgeberanteil

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung des Gesamtversicherungsbeitrags ist sozialversicherungsrechtlicher Natur (_ 28e SGB IV). Sie ist jedoch zugleich Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG, Urteil v. 11.10.1989, 5 AZR 585/88). Auf ihre Erfüllung besteht ein vor dem Arbeitsgericht einklagbarer Anspruch des Arbeitnehmers.

Hinweis zum Arbeitgeberanteil:

Ein Arbeitgeber, der pflichtwidrig und schuldhaft zuwenig Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt und dadurch verursacht hat, dass der Arbeitnehmer keine oder zu wenig Rente erhält, haftet dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz für die eigene Rente.
Hat ein Arbeitgeber Zweifel, ob er zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer verpflichtet ist, muss er sich an geeigneter Stelle über die Versicherungspflicht erkundigen. Tut er dies nicht, so ist ihm dies als Verschulden anzurechnen (BAG, Urteil v. 12.7.1963, 1 AZR 514/61).

Den Arbeitnehmer kann ein Mitverschulden (_ 254 BGB) treffen, wenn er aus der Lohnabrechnung ersehen konnte, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

 

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