Externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Die Benennung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist für viele Unternehmen gemäß Art. 37 DS-GVO, § 38 BDSG verpflichtend.
Eine Pflicht besteht grundsätzlich dann, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Aber auch bei Unternehmen, die weniger Mitarbeiter beschäftigen, kann eine Benennung zwingend sein. Dies ist z. B. der Fall wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in der Bearbeitung von besonderen Arten personenbezogener Daten liegt oder die Kerntätigkeit eine regelmäßige und systematische Überwachung der Betroffenen erforderlich machen.
Auch wenn keine Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist, muss dennoch jedes EU-Unternehmen die datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß DS-GVO und landesspezifischer Gesetze umsetzen.
Gerne unterstützen wir Sie bereits bei der Feststellung, ob für Sie eine Benennung erforderlich ist oder auf welchem Wege Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen können.
Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist sowohl intern als auch extern möglich. Unsere Benennung als externe Datenschutzbeauftragte ist für Sie allerdings mit erheblichen Vorteilen verbunden:
- Unsere notwendige Fachkenntnis ist durch stetige Fort- und Weiterbildungen gewährleistet, deren Kosten nicht Sie treffen.
- Wir arbeiten als Team, so dass für Sie stets ein qualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung steht.
- Die entstehenden laufenden Kosten sind in einem Dienstvertrag vertraglich festgelegt und somit kalkulierbar.
- Sämtliche Aktivitäten und Dokumentationen werden in einer webbasierten Datenschutzmanagementsoftware abgebildet.
- Wir sind für Sie im Notfall auch 24/7 außerhalb der üblichen Büroöffnungszeiten erreichbar.
Die verpflichtenden Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Artikel 39 DSGVO:
- Unterrichtung über die bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten und Beratung bei der Lösung datenschutzrechtlicher Fragen.
- Überwachung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG sowie weitere Rechtsvorschriften) sowie der unternehmenseigenen Datenschutzbestimmungen inkl. Zuweisung von Zuständigkeiten, Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitern.
- Beratung – auf Anfrage – bei der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 Abs. DSGVO) und Überwachung ihrer Durchführung.
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und Zuständigkeit für die vorherige Konsultation datenschutzrechtlicher Fragen an die Aufsichtsbehörde.
- Ansprechpartner für betroffene Personen und Mitarbeiter zu allen mit der Verarbeitung ihrer Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte zusammenhängenden Vorgänge.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Einführung und Etablierung neuer Hard- und Software und datenschutzrelevanter Prozesse, bei Melde- und Benachrichtigungspflichten in Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen sowie der Erfüllung der Betroffenenrechte.
Beim Führen des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten begleiten wir Sie anhand unserer Datenschutzmanagementsoftware.
Ihren Internetauftritt überprüfen wir auf Datenschutzkonformität und empfehlen Ihnen entsprechende Maßnahmen.
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