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Konditionenempfehlung VDA IV nach §377 und AGB-Gesetz unzulässig?


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Nachricht von Franz am 11. Mai 2007:

Hallo,

der VDA gibt als Empfehlung einer Einkaufsbedingung zu IV. Mängelrüge folgendes vor:

"Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald
sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs festgestellt
werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf
den Einwand der verspäteten Mängelrüge"

Ich verstehe nicht wieso das vor Gericht Gültigkeit haben soll- Es handelt sich doch um eine einseitige Vertagsverschlechterung. Das ist nach AGB-Gesetz unzulässig. Weiter muss nach HGB § 377 die unvedrzügliche Rügung etwaiger "offener" Mängel erfolgen.
Ich bin total verwirrt, habe dazu schon in 3 Bücher nachgelesen. Auf Seite 10 steht es so und auf 15 wieder so???


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