Re: DIN EN 10204
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Nachricht von NN am 17. Januar 2008:
Im Bezug auf: DIN EN 10204 kommentiert von Greta am 05. Mai 2006:
Hallo Greta, habe erst jetzt deien Frage zu einem APZ gelesen und möchte mit den folgenden Zeilen etwas zur Klärung des Problems beitragen. Gruß Norbert DIN-Tagung am 28.11.2002
Sicherheit durch Prüfbescheinigungen
Kurzer Abriß des aufgenommenen der Inhaltes der Referate Allgemeine Betrachtung Als wichtigste Änderung der bisherigen DIN-Norm 10204 muß hervorgehoben werden, daß das bisherige Abnahmeprüfzeugnis nach 10204-3.1B entfällt und durch 10204-3.1 ersetzt wird. Das für unseren Bereich unter Umständen relevante Werksprüfzeugnis nach 10204-2.3 wir ersatzlos gestrichen. Sowohl nach 3.1B wie auch nach 2.3, liegen dem Zeugnis spezifische Prüfungen zu Grunde, mit der Unterscheidung, daß nach 3.1B ,der ausstellende Betrieb über eine unhabhängige Prüfabteilung verfügen muß, die auch die Prüfungen durchführt. Die Unab- hängigkeit definiert sich im Grundsatz in der direkten Gliederung zur Weisungsebene der juris- tischen Person. Es wäre zu prüfen, in wie weit, diese Vorgabe auf unser Unternehmen zutrifft. Die Einbindung des Abnahmeprüfzeugnisses als mitgeltender Bestandteil der Vertragserfüllung ist gegeben und kann eine Zahlungsverzögerung auslösen. Der Einspruch des Mangels, wegen einer fehlenden, aber zugesicherten Eigenschaft, ist dagegen nicht von rechtlicher Relevanz. Ebenso bleibt die Haftung des Werkssachverständigen, für den es im übrigen, keine Qualifi- kationsvorschrift gibt, weitestgehend ausgeschlossen, da mit dem Abnahmeprüfzeugnis ledig- lich die Prüfungen selbst, nicht jedoch die Eigenschaften des Produktes bescheinigt werden. Der Inhalt von Prüfbescheinigungen, denen spezifizierte Proben zugrunde liegen, muß jeder- zeit die Verifizierung der Selektion zulassen. Eine Ausweisung im Zeugnis ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben, da Formfreiheit herrscht. Dies gilt auch für die Angabe der Einheiten. Die Aufbewahrung ist nicht gesetzlich geregelt und wird u.U. als Bestandteil des Vertrages, schriftlich fixiert. Eine Dauer von 10-15 Jahren ist ständige Praxis. Der Versand der Abnahmeprüfzeugnisse kann sowohl in der herkömmlichen Papierform, als auch mittels elektronischer Medien erfolgen, mit der Maßgabe gleichwertiger Rechtsfolgen. Die Sicherheit vor Veränderung, resp. unbefugter Einsichtnahme muß aber gewährleistet sein. Hier soll im Besonderen die Verschlüsselung angeführt werden. Allerdings mit der Einschränkung, daß kryptologische Einbringungen, das Vorhandensein eines Schlüssels beim Empfänger be- dingen. A. Bestandteile Die Abnahme-bzw. Werksprüfzeugnisse sind grundsätzlich in ihrer Gestaltung frei, müssen aber beinhalten: Aussteller Verweisung auf die angewandten DIN-Vorschriften im Kontrakt vereinbarte Daten und Terminierung Verantwortlichkeit des Werkssachverständigen durch Unterzeichnung B. Erstellung Ein Zeugnis nach 10204-3.1B(in der Neufassung:3.1) nimmt Werte von spezifischen Prüfungen auf und beinhaltet neben der Benennung des Ausstellers und des Werkssachverständigen, die Zuordnung der Prüfdaten . C. Verfahren
Die Durchführung erfolgt nach dem Grundsatz der jederzeitigen Verifizierbarkeit der Prüfdaten. Die relevanten Prüf-und Zuordnungsdaten sind auf Plausibilität und Ent- sprechung zu überprüfen. D. Übertragung
Die Übertragung der Abnahmeprüfzeugnisse erfolgt regelmäßig in der vereinbarten Papier- oder elektronischen Form. Bei der letzteren wird die Unterschrift durch die Angabe des Erstellungsmediums ersetzt. E. rechtliche Würdigung Im Grundsatz besteht das Abnahmeprüfzeugnis aus einer Bescheinigung, sofern ver- einbart, als Erüllungsbestandteil des Liefervertrages. Eine Bestätigung von Material- eigenschaften, stellt diese Zertifikat nicht dar. Auch Fehlerhaftigkeit zieht keine An- sprüche nach sich. Bei erkennbarer Diskrepanz zur Lieferung, hat der Kunde die Pflicht zu unverzüglichen Reklamation. Eine Verzögerung, trotz festgelegter Vorlagetermine, kann allerdings eine Zahlungszurückhaltung verursachen. Ein Händler(eventuell wichtig für Zukaufware), darf kein Zeugnis ausfertigen. Hier sind immer die Prüfdaten des Herstellers maßgebend, bzw. nach einer eigenen Prüfung, mit anzugeben.
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