Re: Größt mögliche Abwendung von Kosten gegenüber dem LieferantenNachricht von Systemmanager am 14. Dezember 2006: Im Bezug auf: Größt mögliche Abwendung von Kosten gegenüber dem Lieferanten kommentiert von Sebastian am 14. Dezember 2006: Hallo Sebastian! Meines Erachtens nach kommt das Produkthaftungsgesetz nur im Zusammanheng mit dem Endverbrauer zur Anwendung. Bei Fehlern die bei halbfertigen oder fertigen Produkten beim Hersteller im Prozess gefunden werden, die auf die Vormaterialien/ -Produkte zurück zu führen sind, beziehen sich die Regressforderungen nur auf den Gegenwert der gelieferten Ware. Die Abdeckung von Folgeschäden wird von den Kunden gerne in Verträge aufgenommen. Hier kannst du versuchen einen annehmbaren Vertrag zu vereinbaren, oder aber nur mit einer ordentlichen Versicherung gegensteuern. Allerdings muss beachtet werden, dass ggf. nachgewiesen werden muss, dass der Kunde seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Sonst zahlt die Versicherung auch nicht! Im Falle von fehlerhaten Vormaterialien stellt sich dann rasch die Frage, welche prozessichernde Maßnahmen, Zwischen und Endprüfungen durchgeführt wurden um eben die Auslieferung von fehlerhaften Produkten zu verhindern. Bei Mängel, die trotz der gebotenen Sorgfalt zur Auslieferung an einen weiteren Kunden (nicht Endverbraucher) gelangen, kann auch der Lieferanten wieder in die Verantwortung genommen werden. Allerdings nur im Gegenwert der gelieferten Produkte. Darüber hinaus gehende Forderungen bedürfen stets eine Vertragliche Festlegung oder müssen vor Gericht geklärt werden. Treten die Mängel beim Endverbraucher auf, tritt die PH auf den Plan. Die Verantwortung kann aber je nach fall bis zum letzten Lieferanten weiter gereicht werden. Also, auch wenn man von umfassenden WE Prufungen abstand nimmt, weil der Lieferanz die Verpflichtung hat........., müssen Prozesse und Produkte in angemessener Form qualitäts gesichert werden! Systemmanager :-)
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