Nachricht von Vivian am 20. Juli 2004:
Im Bezug auf: Produkkthaftungsgesetz kommentiert von Nicole am 20. Juli 2004:
Hallo Nicole,
ich weiß nicht welche Ausbildung besitzt, aber Ingenieure verbrennen sich an diesem Thema häufig die Finger. Es gibt hierzu viele schlechte Ratschläge, sogar in der QZ.
Das Buch von 1996 solltest du ganz schnell vergessen und in die Rundablage befördern.
Die Auskunft von Ramona ist leider nur eine Viertel-Weisheit und führt sogar in die Irre.
Richtig ist dass ab 2002 das neue Schuldrecht gilt. Aber daraus resultieren keine Haftungsansprüche. Aus dem genannten § 433 resultieren lediglich Ansprüche aus dem Vertrag, d. h. Gewährleistungspflichten, vertragliche Vereinbarungen etc. - keinerlei Haftungsansprüche!!!!!!!
Nun zu den Haftungsansprüchen:
Das Produkthaftungsgesetz gilt nach wie vor - das Gesetz solltest du unbedingt kennen und vor allem einer Diplomarbeit angemessen interpretieren.
Weiterhin gibt es neben dem ProdHaftG zusätzlich seit Januar das "Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten" - veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 06.01.2004. Das Bundesgesetzblatt findest du im Internet bei unserer Bundesregierung.
Die interessanteste Haftungsgeschichte resultiert aus dem § 823 BGB - die sogen. deliktische Haftung. Interessant ist der § wegen der Verjährungsfrist von 30 Jahren. Wenn das Produkthaftungsgesetz nicht mehr anwendbar ist, wird dieser § herangezogen.
Der wichtigste Unterschied zwischen ProdHaftG und 823 BGB ist die Beweislastumkehr (interessanter Begriff zum googeln). Nach ProdHaftG liegt die Beweislast beim Hersteller. Beim BGB muss der Geschädigte die Beweise selbst erbringen.
Du hast jetzt ausreichend Stoff zum googeln. Mit ein bisschen Geduld ist jede Menge Material im Internet zu finden. Wenn du eine konkrete Frage hast, melde dich in diesem Forum einfach noch mal zum Thema.
Gruß
Vivian