Lagern ist das “Aufbewahren zur späteren Verwendung" sowie zur Abgabe an andere. Es schliesst die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet diese Frist mit Ablauf des nächsten Werktages”. (§3 Abs.3 GefStoffV)
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