Aufwendungen für Arbeitskleidung gehören, wenn und soweit es sich um typische Berufskleidung handelt, zu den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr.6 EStG). Dagegen rechnen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Die ausschließliche Nutzung bei der Berufsausübung ändert nichts an diesem Grundsatz. Das Abzugsverbot gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen wegen seines Berufs außergewöhnlich hohe Aufwendungen für die Kleidung erwachsen. Ausnahmsweise kann ein besonders hoher, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung zum Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug zugelassen werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der erhöhte berufliche Verschleiß vom normalen Kleidungsverschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist.