Maßgebend ist das Arbeitsgerichtsgesetz i. d. F. vom 1979-07-02 , zuletzt geändert mit Wirkung zum 2000-05-01 . Gerichte für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte (1. Instanz), die Landesarbeitsgerichte (2. Instanz) und das Bundesarbeitsgericht (3. Instanz). Zu unterscheiden sind das Urteils- und das Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG). Beim Beschlussverfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Für das Urteilsverfahren gilt dagegen die Zivilprozessordnung entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (§§ 46 Abs. 2 , 64 Abs. 6 , 72 Abs. 5 ArbGG