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  Lexikon von 'Anforderung' bis 'Audit'

    Arbeitnehmerbeförderung

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Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerbeförderung

Arbeitnehmererfindung
Der Arbeitnehmer hat ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Diese gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Rechtsgrundlage können ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sein. In Einzelfällen bieten Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeförderung - ganz oder teilweise - als zusätzliche freiwillige Leistung an, wobei nach vorbehaltloser Gewährung über einen längeren Zeitraum ein Anspruch aus betrieblicher Übung erwachsen kann. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Arbeitnehmerbeförderung, kann der Arbeitgeber diesen nur durch eine Änderungskündigung wieder beseitigen. Der Arbeitgeber kann die Kosten durch einen Zuschuss übernehmen oder den Arbeitnehmer durch einen Werksbus oder firmeneigene Fahrzeuge befördern lassen. Bei der Beförderung durch Werksbusse oder firmeneigene Fahrzeuge greift die gesetzliche Gefährdungs- und Verschuldenshaftung (vgl. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 SGB VII), wobei das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber durch die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgesichert ist.
- 412/2003-01-03

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Arbeitnehmerbeförderung ()
Arbeit (Wird ein Körper durch eine Kraft auf einem ...)
Arbeit (1) Eine Leistung, die ein Arbeitnehmer anbietet. ...)
Arbeitnehmer (“Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschdftigt ...)
Arbeitnehmer (“Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschdftigt ...)

Alternative Schreibweisen (Synonyme): Arbeitnehmerbefoerderung, Arbeitnehmerbeförderungen, Arbeitnehmerbeförderungs
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