Arbeitnehmerähnliche Personen sind die in Heimarbeit Beschäftigten ( Heimarbeit), Einfirmenvertreter ( Handelsvertreter ) und sonstige arbeitnehmerähnliche Personen. Nach § 5 ArbGG sind alle anderen Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten, arbeitnehmerähnlich ( § 2 BUrlG formuliert ähnlich). Nach § 12a TVG sind arbeitnehmerähnliche Personen solche, die wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind.