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    Arbeitgeberzuschuss

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Arbeitgeberhaftung

Arbeitgeberzuschuss

Arbeitnehmer
Der Begriff "Arbeitgeberzuschuss" oder "Zuschuss" ist gesetzlich nicht definiert. Er wird außer in Sozialversicherungsgesetzen (vgl. "Beitragszuschuss" oder "Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag" in §§ 257, 258 SGB V) in einem arbeitsrechtlichen Gesetz verwendet ("Zuschuss" in § 14 MuSchG). Vom Wortsinn ist unter Arbeitgeberzuschuss zu verstehen eine vom Arbeitgeber zusätzlich zu einer Aufwendung des Arbeitnehmers erbrachte Leistung (z. B. Essenszuschuss, Fahrtkostenzuschuss). Derartige Leistungen des Arbeitgebers tragen zum Teil auch andere Bezeichnungen, sind aber in Wirklichkeit Arbeitgeberzuschüsse (z. B. "vermögenswirksame Leistungen" als Zuschuss zur Vermögensbildung, "Urlaubsgeld" als Zuschuss zu den Urlaubsaufwendungen).
- 408/2003-01-03

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Arbeit (Wird ein Körper durch eine Kraft auf einem ...)
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Arbeitgeber (Eine Definition findet sich weder im Gesetz noch ...)
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Arbeit (1) Eine Leistung, die ein Arbeitnehmer anbietet. ...)

Alternative Schreibweisen (Synonyme): Arbeitgeberzuschüsse
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(Letzte Änderung :2007-05-06)