Eine Definition findet sich weder im Gesetz noch in Verwaltungsanweisungen. Sie ergibt sich aus der Umkehrung des Arbeitnehmerbegriffs (§ 1 LStDV) und ist ausschließlich nach den hierfür geltenden steuerrechtlichen Abgrenzungskriterien zu entscheiden. Keine Auswirkungen ergeben sich deshalb durch das sogenannte Korrekturgesetz, das arbeitnehmerähnliche Selbständige in die Sozialversicherungspflicht einbezieht. Lohnsteuerlich sind zwei Gruppen von Arbeitgebern zu unterscheiden:
Personen, denen der Arbeitnehmer die Arbeitskraft schuldet, d.h., deren Weisungen er zu folgen hat, in deren Betrieb er eingegliedert ist und in
Personen, die Arbeitslohn aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses an den früher beschäftigten Arbeitnehmer oder dessen Rechtsnachfolger zahlen.
In Betracht kommen nicht nur natürliche Personen, sondern auch jedes andere Rechtsgebilde, etwa juristische Personen, Personengesellschaften, öffentliche Körperschaften, andere Personenvereinigungen, aber auch ein Haushaltsvorstand. So kann beispielsweise eine BGB-Gesellschaft, etwa eine Anwaltssozietät, Arbeitgeberin sein. Sie hat die lohnsteuerlichen Pflichten ihrer Mitarbeiter zu erfüllen, nicht etwa der einzelne Gesellschafter
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| | Alternative Schreibweisen (Synonyme):
Arbeitgeberin, Arbeitgebern, Arbeitgebers |
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