"Ein Chef weiß immer, wer sich außerhalb des Systems befindet und dadurch auf Hilfe angewiesen ist." -- William Edwards Deming, 1900-1993
 
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Arbeitsgericht
Maßgebend ist das Arbeitsgerichtsgesetz i. d. F. vom 1979-07-02 , zuletzt geändert mit Wirkung zum 2000-05-01 . Gerichte für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte (1. Instanz), die Landesarbeitsgerichte (2. Instanz) und das Bundesarbeitsgericht (3. Instanz). Zu unterscheiden sind das Urteils- und das Beschlussverfahren (__ 80 ff. ArbGG). Beim Beschlussverfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Antrüge von Amts wegen. Für das Urteilsverfahren gilt dagegen die Zivilprozessordnung entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (__ 46 Abs. 2 , 64 Abs. 6 , 72 Abs. 5 ArbGG
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 30. September 2009 um 09:47 Uhr
 

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